Wenn Nationalstaaten sich nicht an Regeln halten – Mission Lifeline und die Folgen

von Markus Pohlmann

Der kleine Inselstaat Malta zeigt, wie es geht: Er hat den deutschen Kapitän zunächst mehrere Tage an der Einfahrt seines Schiffes Lifeline mit 234 in Seenot geratenen Flüchtlingen gehindert. Erst nach Verhandlungen mit anderen europäischen Ländern durfte der Kapitän anlegen, um sogleich festgenommen und angeklagt zu werden. Die Vorwürfe: Das Schiff sei nicht ordentlich registriert gewesen und er habe gegen internationales Recht verstoßen. Zugleich hat Malta seine Häfen für andere Rettungsschiffe geschlossen und blockiert damit auch das Auslaufen der “Sea Watch 3”, das Boot einer anderen deutschen Hilfsorganisation. Auch Italien hatte das Anlaufen seiner Häfen blockiert und will diese auch weiterhin für Flüchtlinge sperren. Beide Male wurde darauf verwiesen, dass die libysche Küstenwache doch willens gewesen sei, die Flüchtlinge aufzunehmen.

Symbolbild. Quelle: Irish Defence Forces, via Wikimedia Commons.

Verkehrte Welt. Ein Kapitän, der Flüchtlinge rettet, wird verklagt und europäische Nationalstaaten machen ihre Grenzen und Häfen für in Seenot geratene Flüchtlinge dicht. Nach internationalem Seerecht, so auch ein Sachstandsbericht des deutschen Bundestages 2017, sind herannahende Schiffe aber dazu verpflichtet, in Seenot geratene Flüchtlinge aufzunehmen. Sie müssen dabei auf keine Küstenwache warten, schon gar nicht die libysche. Diese hat zudem zwar das internationale SAR-Abkommen[1] unterzeichnet, aber keine entsprechenden Stellen eingerichtet, die als Ansprechpartner dienen können. Unter welcher Flagge die Schiffe fahren oder ob sie ordentlich registriert sind, ist dabei ganz unerheblich.

Zugleich haben die Schiffe die Pflicht, die in Seenot geratenen Passagiere zu einem sicheren Hafen zu bringen. “Sicher” ist nach dem Recht nur ein Ort, “an dem das Leben der Überlebenden nicht mehr weiter in Gefahr ist und an dem ihre menschlichen Grundbedürfnisse (wie zum Beispiel Nahrung, Unterkunft und medizinische Versorgung) gedeckt werden”. Zu beachten ist hier vor allem das Verbot, Flüchtlinge dort an Land zu bringen, wo ihnen Folter, politische Verfolgung, Tod oder menschenunwürdige Behandlung drohen. In Libyen ist der Schutz vor diesen Bedrohungen derzeit nicht gewährleistet.

Ein Recht des Kapitäns auf Zugang zu einem nationalen Hafen und eine Pflicht des Küstenstaates, den Landgang der Geretteten zu ermöglichen, gibt es allerdings nicht. Für besondere Ausnahmesituationen besteht aber ein völkergewohnheitsrechtliches Nothafenrecht, also „wenn sich ein Schiff in Seenot befindet, d. h. wenn eine unmittelbare und ohne fremde Hilfe unabwendbare Gefahr für das Leben von Besatzungsmitgliedern oder Passagieren droht“. Die Einfahrt kann allerdings auch dann noch verweigert werden, „wenn das Schiff eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit, die Umwelt oder die Gesundheit dieses Küstenstaates darstellt“. Dies gilt jedoch erst, nachdem die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sichergestellt wurde. Sofern aber eine Gefährdung von Menschenleben zu befürchten ist, müssen höchste Maßstäbe für die Triftigkeit einer solchen Weigerung angelegt werden. Diese triftigen Gründe können Malta oder Italien aber derzeit nicht hinreichend plausibilisieren.

Und sobald Schutzberechtigte die europäische Grenze erreichen, gilt das Refoulementverbot: Dieses verbietet die Zurückweisung in Gefahrensituationen, wie die der Verfolgung oder Folter, und erfordert zumindest eine hinreichend sorgfältige Prüfung des Schutzbedürfnisses. Dies gilt auch beim Aufbringen auf Hoher See, das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall der italienischen Push-Backs[2] klargestellt. Die Ausreisefreiheit gilt zwar nicht schrankenlos, doch sie kann auch nicht einfach so verweigert werden.

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Quelle: CherryX, via Wikimedia Commons.

Nach Markard haben zudem viele jener Menschen, die ihr Leben auf dem Mittelmeer riskieren, Anspruch auf internationalen Schutz: So werden über 80 % aller Schutzsuchenden aus Syrien und über 60 % derer aus Eritrea als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt.

Über die rechtspopulistischen Strömungen im Hintergrund dieses nationalstaatlichen „Foulspiels“ von Malta, Italien und anderen europäischen Ländern ist viel geschrieben worden. Sie haben aus einer sozialwissenschaftlichen Perspektive auch damit zu tun, dass Weltpolitik bis heute – allen Unkenrufen der Erosion der Nationalstaaten aufgrund einer unbestreitbaren Globalisierung von Politik zum Trotz – in dominanter Weise von Nationalstaaten geprägt ist. Es handelt sich dabei um Organisationsformen, die Territorien besetzen und deren Grenzen schützen. Während für die Eingeborenen die Mitgliedschaft qua Geburt durch Blutsbande und/oder auf dem Territorium geschaffen wird, sieht es bei Zuwanderung ganz anders aus: Für Hochqualifizierte und Reiche sind hier in der Regel Tür und Tor weit geöffnet, während Arme und gering Qualifizierte – sofern sie kein politisches Asyl bekommen – vor verschlossenen Türen stehen. Dies tun sie, wie wir jüngst gesehen haben, auch dann, wenn sie in Seenot geraten sind und internationales Recht die Nationalstaaten zur Aufnahme in einen sicheren Hafen anhält. Natürlich liegen folgende Gründe für diese nationalstaatlichen Regelabweichungen nahe: Die Kosten erscheinen diesen Staaten höher als der Nutzen der Aufnahme der Flüchtlinge, ihre Kapazitäten sind im Falle von Malta nicht hinreichend und auch eine ethisch begründete Aufnahme von Asylsuchenden scheint  u. a. in Italien politisch nicht mehr gewollt. Aber wie so oft kommen auch defekte Institutionen mit geringer Regulierungskraft (wie z. B. das internationale Seerecht) sowie das deviante Umfeld ins Spiel, welche der kollektiven Devianz, dem nationalstaatlichen „Foulspiel“ den Weg bereiten.

Selbst innerhalb der durchregulierten EU gehören nationalstaatliche Regelverletzungen zum guten Ton. Tanja Börzel et al. weisen in einer Studie zu den Vertragsverletzungsverfahren in der EU darauf hin, dass relativ zur Zunahme der Regeln sowie der Mitglieder in der EU die Anzahl der dokumentierten Regelverletzungen vergleichsweise konstant geblieben ist. Die zunehmende Integration hat also an der Bereitschaft der Nationalstaaten, Regeln zu verletzen oder dem Unvermögen, sie einzuhalten, nichts geändert. Italien gehört dabei zu den notorischen Nationalstaaten mit den meisten Regelverletzungen. Selbst im Falle einer stärkeren Regulierung als beim internationalen Seerecht halten sich viele Nationalstaaten genauso wenig an selbst gesetzte Regeln wie jene, deren Abweichungen von Regeln sie stets beklagen.

Der Kapitän der Lifeline jedenfalls kritisiert das harte Vorgehen von EU-Staaten gegen zivile Seenotretter offen und scharf: “Die EU nimmt das Sterben aus politischen Gründen in Kauf. Das ist widerlich. Was ist das für eine Welt, in der stärker gegen das Retten als gegen das Sterben vorgegangen wird?”

 

Quellen

Amnesty International (2011): Italien: Angeblichre “Push-Back” von über 100 Menschen auf See, zuletzt aufgerufen am 13.07.2018.

Börzel, Tanja A. et al. (2010): Obstinate and Inefficient: Why Member States Do Not Comply With European Law, in: Comparative Political Studies, Jg. 43, Nr. 11, S. 1363-1390.

Börzel, Tanja A., and Carina Sprungk (2003): Wenn Staaten sich nicht an die Regeln halten. Gewollte und ungewollte Regelverstöße gegen das EU-Gemeinschaftsrecht, in: Humbold-Spektrum, Nr. 1.

Markard, Nora: Flüchtlingspolitik in der EU: Heiliger Sankt Florian, verschon’ mein Haus, zünd’ and’re an!, vom 21.04.205, Verfassungsblog, zuletzt aufgerufen am 13.07.2018.

Spiegel (2018): Kapitän der “Lifeline” darf nach Deutschland ausreisen, vom 11.07.2018, zuletzt aufgerufen am 13.07.2018.

Tagesschau (2018): “Lifeline”-Kapitän vor Gericht, vom 02.07.2018, zuletzt aufgerufen am 13.07.2018.

Wissenschaftlichere Dienste des Deutschen Bundestags (2017): Der italienische Verhaltenskodexfür private Seenotretter im Mittelmeer. Völkerrechtliche Aspekte, Aktenzeichen: WD 2 –3000 –067/17.

Wissenschaftlichere Dienste des Deutschen Bundestags (2017): Die völkerrechtliche Pflicht zur Seenotrettung. Verpflichtungen eines Küstenstaates nach dem Übereinkommen über Seenotrettung, das Refoulement-Verbot und die Strafverfolgung am Beispiel jüngster Vorfälle im Mittelmeer, Aktenzeichen: WD 2 – 3000 – 053/17.

Zeit Online (2017): Seenotrettung: Das sind die Gesetze des Meeres, vom 20.08.2017, verfasst von Martin Klingst, zuletzt aufgerufen am 12.07.2018.

 

Fußnoten

[1] „Die Such- und Rettungskonvention (SAR) verpflichtet ihre 105 Vertragsstaaten (darunter auch die EU-Staaten) überdies, geeignete Such- und Rettungsdienste in ihren Küstengewässern bereitzuhalten und mit anderen Staaten zur Abdeckung der Such- und Rettungszonen in internationalen Gewässern zu kooperieren. Es geht hier also keineswegs nur um freiwilligen Humanismus, sondern um völkerrechtliche Verpflichtungen“ (Markard).

[2] Als Push-Back wird die Rückführung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten in das Ausreiseland durch Grenzbeamten bezeichnet. Diese Aktionen finden statt, bevor die Asylsuchenden das Transitland betreten haben, damit sie keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel erwerben, sh. auch Non-Refoulement.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Markus Pohlmann (12. Juli 2018). Wenn Nationalstaaten sich nicht an Regeln halten – Mission Lifeline und die Folgen. Organizational Crime Stories. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/phdr


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