Von Markus Pohlmann
Es ist eine Geduldsprobe für alle Beteiligten. Das Gericht hörte bislang circa 750 Zeugen und 56 Sachverständige. In dem bisher rund fünf Jahre andauernden Prozess wurden 248 Beweisanträge gestellt. Bis Juli 2017 wurden, der Geschäftsstelle des Gerichts zufolge, 33 Befangenheitsanträge gestellt, zumeist gegen die Richter selbst. Am 13. März 2018 war es dann wieder soweit – anstelle mit dem Plädoyer zu beginnen, stellten die Anwälte von Ralf Wohlleben einen Befangenheitsantrag gegen alle Richter des Strafsenats. Auch einige von Zschäpes Anwälten – von ihr als solche ignoriert – behielten sich einen weiteren Befangenheitsantrag vor. Nun sind noch Verhandlungstermine bis zum 30. August 2018 anberaumt – mehr als ein Jahr nach Beginn der Plädoyers. Aus den ursprünglich angesetzten 86 Prozessterminen sind mittlerweile 415 Verhandlungstage geworden: Und kein nahes Ende ist in Sicht. Wieso wird so viel Aufwand betrieben und gibt sich der Rechtsstaat hier, ausgerechnet bei mörderischen Rechtsradikalen, eine Blöße?
Die Vermutung liegt nahe, dass sich das Rechtssystem einmal mehr als ineffizient und als über die Maßen langsam erweist. Doch dem ist nicht so: Der Prozess findet im Lichte großer öffentlicher Aufmerksamkeit statt, sodass sich das sonst chronisch unterausgestattete Justizsystem hier von seiner besten Seite zu zeigen versucht.
Die Ambitionen des deutschen Justizsystems
Zum einen erweist sich die Bundesanwaltschaft als außerordentlich ambitioniert. Sie verfolgt damit konsequent das öffentliche Interesse. Denn Beate Zschäpe soll nicht nur der Unterstützung der terroristischen Vereinigung NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) angeklagt werden, sondern auch der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Das schließt eine Mittäterschaft an den Straftaten ein, die nachgewiesen werden müssen. Damit werden die Straftaten des NSU – zehn Morde an neun Kleinunternehmern mit Migrationshintergrund und der Polizistin Michèle Kiesewetter, dem Mordversuch an Michèle Kiesewetters Kollegen Martin A., mehrere Bombenanschläge und 15 Banküberfälle – selbst zum Verhandlungsgegenstand. Der Ablauf dieser Straftaten muss minutiös rekonstruiert werden. Jeder dieser Vorwürfe muss entsprechend der Regeln des Strafverfahrens einzeln behandelt werden, um einen formal angemessenen Nachweis erbringen zu können. Dabei darf das Ergebnis – anders als im öffentlichen Diskurs – nicht bereits feststehen, sondern muss prinzipiell offen sein.
Zum anderen praktiziert die Verteidigung der Angeklagten, insbesondere von Ralf Wohlleben und André E., eine Art Konfliktverteidigung. Sie versucht, durch in der Regel aussichtslose Anträge im Verfahren selbst Formfehler zu produzieren, die einen Revisionsgrund liefern könnten. Auch wird das Verfahren selbst in die Länge gezogen, was mit einem Strafnachlass verbunden sein und eventuell zur Verjährung von Vorstrafen führen kann. Damit zeigt sich auch die Verteidigung als außerordentlich ambitioniert. Dies überrascht. Warum lässt man den Angeklagten nicht einfach nur ein ordnungsgemäßes Verfahren zukommen? Warum diese außerordentlich ambitionierte Verteidigung? Auch wenn bei einigen der Wahlverteidiger der ideologische Hintergrund in Frage gestellt wird, sind in der Mehrzahl Pflichtverteidiger aktiv. Der Grund dafür scheint nicht allein in der öffentlichen Aufmerksamkeit, die das Verfahren erfährt, zu liegen, sondern ist u. E. auch im Professionalitätsanspruch der Pflichtverteidiger zu suchen. Der Verteidiger muss die Interessen seines Mandanten vertreten, auch bis an die Grenze des rechtlich Zulässigen. Dabei gehört es zu seiner Professionalität die Pflichtverteidigung nicht schlechter zu gestalten als die Wahlverteidigung. Denn am Geld oder anderen zur Verfügung stehenden Mitteln soll es schließlich im Rechtsstaat nicht liegen. Vielmehr versucht der Rechtsstaat dadurch, allen Angeklagten eine professionelle Verteidigung zu ermöglichen.
Dies soll jedoch kein Loblied auf das Justizsystem sein – als verarmtes und ungeliebtes Stiefkind der Politik bereitet es auf vielen Feldern genügend Probleme. Aber im Falle des NSU-Prozesses mit all seinen Ärgerlichkeiten wird nicht der Rechtsstaat von den Angeklagten vorgeführt, sondern er führt sich der Öffentlichkeit selbst in seinen Verfahren vor. Er zeigt uns allen, wie prozedurales Recht im Rechtsstaat funktioniert. Das mag uns zu langsam und ineffizient erscheinen, aber er weist uns damit auf einige seiner zentralen Prinzipien wie z. B. die Gleichheit vor dem Gesetz, die Offenheit des Verfahrens, die Unschuldsvermutung, die Zuerkennung einer professionellen Verteidigung auch für Angeklagte, die nicht in Besitz entsprechender Mittel sind, hin.
Eine soziologische Perspektive
In einer soziologischen Perspektive ist die Etablierung eines Rechtsstaates ein historisch sehr voraussetzungsvoller und deswegen oft nur unvollkommen vollzogener Prozess. Schließlich ist er durch seine Formalität gegen das schnellschießende, wetterwendische moralische Empfinden von uns und unseren Gemeinschaften gerichtet. Unser Empfinden neigt auch ohne Prüfung von Sachgründen und Beweisen zur Rache und schlägt mit dem Schwert vermeintlicher Gerechtigkeit schnell um sich. Deswegen sind auch im NSU-Fall viele für einen schnellen Prozess. Ist der Rechtsstaat einmal etabliert, wird mit ihm aber die Trennung von Recht und schnellem moralischen Urteil vollzogen. Er befreit das Recht von seinem unmittelbaren moralischen Impetus. Ein Richter darf nicht einfach seiner Moral folgen, sondern muss formale Gründe in einem formalen Verfahren bewerten, welches so lange an der Unschuldsvermutung der Angeklagten festhält, bis seine Schuld nach Maßgabe des Verfahrens als bewiesen erscheint. Zu seinen Prinzipien gehört, dass vor dem Gesetz alle gleich sind, unabhängig von Finanzlage oder Herkunft. Die Unschuldsvermutung gilt für alle und kann erst in einem sach- und ordnungsgemäßen Prozess fallen gelassen werden. Im NSU-Prozess demonstriert der Rechtsstaat dies und der außerordentliche Aufwand, mit dem seine Akteure dieses Verfahren betreiben, zeigt auch an, dass er diesen Aufwand auch jenen angedeihen lässt, die ihn auf so mörderische Weise ablehnen. Gerade jene, die vom Rechtsstaat nichts halten und ihn zugunsten einer nationalsozialistischen Diktatur gewaltbereit abschaffen wollen, werden von ihm mit wirklich allen, im Verfahren möglichen, rechtsstaatlichen Mitteln behandelt. Daran können auch teilweise ideologisch fragwürdige Wahlverteidiger nichts ändern. Und wer darin seine Schwäche sieht – wie manche radikalen Bewegungen – möchte etwas ganz anderes als diese, mit außerordentlichem Aufwand betriebene Rechtsstaatlichkeit.
Quellen
Justiz Bayern (2017): Strafverfahren gegen Beate Z. u. a. wegen Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (NSU). Pressemitteilung 53 vom 24. Juli 2017, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
Zeit Online (2017): Der Anfang vom langen Ende, vom 24. Juli 2017, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
Weiterführende Quellen
BR (2017): NSU-Prozess: Der Anschlag nach dem Anschlag, vom 28. November 2017, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
Focus (2018): Ist Beate Zschäpe schuldig? Warum es nach fast 5 Jahren immer noch kein Urteil gibt, vom 13. März 2018, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
Merkur (2017): NSU-Prozess: Nebenklägerin attackiert Nebenkläger, vom 12. Dezember 2017, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
NSU-Watch (2017): Staatlicher Selbstschutz durch die Bundesanwaltschaft – Die Verhinderung von Aufklärung im NSU-Prozess, vom 29. Juli 2017 , zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
Schöch, Heinz (2014): “Parallel Justice” für Kriminalitätsopfer in Deutschland, in: Dirk Baier, Thomas Mößle (Hrsg.): Kriminologie ist Gesellschaftswissenschaft, Festschrift für Christian Pfeiffer zum 70. Geburtstag, S. 565-579.
Spiegel Online (2017): Bundesanwalt fordert Sicherungsverwahrung für Zschäpe, vom 12. September 2017, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
TAZ (2016): Die Rolle der Bundesanwaltschaft, vom 04. November 2016, zuletzt aufgerufen am 23. März 2018.
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Markus Pohlmann (23. März 2018). Der NSU-Prozess: Eine Blöße des Rechtsstaates? Organizational Crime Stories. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/phdf