Verantwortungslose Ausfuhrverantwortliche? Wie Sig Sauers Pistolen illegal nach Kolumbien gelangten

 

Autor:
Dominik Dauner
dominik.dauner@mwi.uni-heidelberg.de
Max-Weber-Institute of Sociology
Heidelberg University

Regelabweichungen von und in Organisationen werden regelmäßig durch individuelle Bereicherungsabsichten des beteiligten Personals erklärt. Empirische Analysen weisen jedoch darauf hin, dass solch eine Begründung oftmals zu kurz greift. Auch der Fall rechtswidriger Pistolenlieferungen durch Sig Sauer nach Kolumbien verdeutlicht, dass persönliche Vorteilnahmen bei der Realisierung dieser Ausfuhren keine Rolle spielten. Stattdessen gibt das Urteil des Landgerichts Kiel Hinweise darauf, dass sich die illegalen Exporte durch ein gedankenloses Ausführen institutionalisierter regelwidriger Praktiken im Bereich der Ausfuhrkontrolle Sig Sauers verstehen lassen.

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Neben Mitarbeitenden des deutschen Waffenherstellers Heckler & Koch (siehe Blog „Erschlichene Genehmigung oder genehmigte Erschleichung? Heckler & Kochs Rüstungsexporte nach Mexiko“ (https://heigos.hypotheses.org/13034) standen im Jahr 2019 auch Beschäftigte des Rüstungsunternehmens Sig Sauer wegen illegaler Rüstungsexporte vor Gericht. Bereits im Jahr 2014 machten Whistleblower publik, dass der Waffenhersteller zwischen den Jahren 2009 und 2011 illegal Pistolen über die USA nach Kolumbien exportiert haben soll. Zwar lagen für die Exporte der Pistolen in die USA Ausfuhrgenehmigungen der deutschen Behörden vor, die Reexporte nach Kolumbien waren hingegen nicht genehmigt. Wurden die Genehmigungsbehörden – wie etwa in der Süddeutschen Zeitung vermutet – „bewusst“ (Kabisch et al. 2014, o. S.) getäuscht?

Die Rekonstruktion des Falles

Mit dem Ziel, die kolumbianische Nationalpolizei auszurüsten, orderte das US-Militär im Jahr 2009 Pistolen des Typs SIG SP 2022 von der amerikanischen Sig Sauer Inc. Die bestellten Pistolen sollten bei der deutschen Sig Sauer GmbH produziert und anschließend an die Sig Sauer Inc. geliefert werden. Da die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Deutschland genehmigungspflichtig ist, war für die Exporte der Pistolen eine Ausfuhrgenehmigung der Bundesregierung erforderlich. Entsprechend stellte eine Exportsachbearbeiterin Sig Sauers im März 2009 einen Ausfuhrantrag für 30.000 Pistolen, welcher in der Folge genehmigt wurde. In jenem Antrag sowie der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung wurden die USA als Endverbleib und der Vertrieb der Pistolen in den USA als Endverwendung angegeben. Im März 2010 stellte eine andere Exportsachbearbeiterin Sig Sauers einen zweiten Ausfuhrantrag für den Export weiterer Pistolen. Als Endverbleib war erneut die USA und als Endverwendung der amerikanische Zivilmarkt benannt. Auch für diesen Antrag wurde eine Ausfuhrgenehmigung erteilt. Die Sig Sauer GmbH exportierte auf Grundlage beider Ausfuhrgenehmigungen zwischen den Jahren 2009 und 2011 etwa 47.000 Pistolen an die Sig Sauer Inc. Davon wurden circa 38.000 Pistolen nach Kolumbien reexportiert (vgl. LG Kiel 2019).

 
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In einem Prozess vor dem Landgericht Kiel wurde über die Rechtsmäßigkeit jener Reexporte verhandelt. Für die Exporte der Pistolen lagen zwar Ausfuhrgenehmigungen durch die deutschen Genehmigungsbehörden vor, diese waren allerdings lediglich für den Endverbleib der Pistolen in den USA wirksam. Im Urteil des Landgerichts Kiel wurde festgehalten, dass „die Ausfuhren im Umfang der Re-Exporte nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt waren“ (LG Kiel 2019, S. 5). Juristisch stellt dies einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz dar. Insgesamt waren drei Geschäftsführer der Sig Sauer GmbH vor dem Landgericht Kiel angeklagt.

Im Prozess stellte sich heraus, dass die Exportsachbearbeiterinnen zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausfuhranträge nicht über die geplanten Reexporte der Pistolen von den USA nach Kolumbien informiert waren. Die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer Michael L. und Robert L. hatten hingegen jeweils Kenntnis davon, dass die Pistolen nicht in den USA verbleiben sollten, sondern für Kolumbien bestimmt waren. Ungeachtet dessen prüften sie die Ausfuhranträge entgegen den unternehmensinternen Vorschriften nicht (vgl. LG Kiel 2019).
Warum aber wichen die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer Michael L. und Robert L. von den unternehmensinternen Regeln der Ausfuhrkontrolle ab?

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Keine Hinweise auf illegale persönliche Vorteilnahmen

Zunächst liegt in Anlehnung an die Rational-Choice-Theorie die Überlegung nahe, die unterlassenen Prüfungen der Ausfuhranträge auf Seiten der Geschäftsführer durch mögliche, illegale persönliche Bereicherungen zu erklären. Der Prozess vor dem Landgericht Kiel brachte jedoch keine Hinweise auf rechtswidrige individuelle Vorteilnahmen der Angeklagten hervor (vgl. LG Kiel 2019). Innerhalb des soziologischen Diskurses wurde die auf rationalen Kosten-Nutzen-Kalkulationen beruhende Erklärung von devianten Praktiken sogar grundsätzlich zur Disposition gestellt. Möchte man den Überlegungen von Weick (1979) folgen, dann werden rationale Erklärungen für oder gegen die individuellen Handlungsalternativen oftmals nur retrospektiv formuliert, um die eigenen Entscheidungen zu rechtfertigen. In Abgrenzung zum Rational-Choice-Ansatz nimmt Vaughan (1998) an, dass sich Regelabweichungen von und in Organisationen ertragreicher durch eine Normalisierung der Devianz erklären lassen. Regelabweichungen stellen dann keine auf rationalen Kalkulationen basierende Entscheidungen dar, sondern sind als Ergebnis eines gedankenlosen Ausführens institutionalisierter devianter Praktiken zu verstehen.

Die Normalisierung der Regelabweichungen

Der Prozess vor dem Landgericht Kiel brachte hervor, dass es die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer entgegen den unternehmensinternen Vorschriften unterlassen haben, die Ausfuhranträge, welche im März 2009 und im März 2010 durch die Exportsachbearbeiterinnen gestellt wurden, zu prüfen. Die Exportsachbearbeiterinnen äußerten sich im Prozess dahingehend, mit den ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführern Michael L. und Robert L. „nie wegen ausfuhrrechtlicher Angelegenheiten Kontakt gehabt zu haben“ (LG Kiel 2019, S. 24). Michael L. und Robert L. ließen sich ungeachtet ihrer Funktion als Ausfuhrverantwortliche dazu ein, „zu keiner Zeit mit Ausfuhrvorgängen unmittelbar befasst“ (LG Kiel 2019, S. 24) gewesen zu sein. Obwohl bei der Sig Sauer GmbH eine interne Vorschrift existierte, dass Ausfuhranträge durch die Ausfuhrverantwortlichen zu prüfen sind, wurde diese Anweisung „in der Unternehmenspraxis – im konkreten Fall, aber auch generell – nicht gelebt“ (LG Kiel 2019, S. 10). Die Ausfuhranträge nicht zu prüfen stellte somit auf Seiten der ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer Sig eine „gelebte[] Praxis“ (LG Kiel 2019, S. 10) dar.

Wie aber lässt sich die Institutionalisierung dieser regelabweichenden Praxis erklären? Nachdem die Limitationen einer Rational-Choice-Perspektive für den vorliegenden Fall herausgearbeitet wurden, erscheint der Versuch instruktiv, die Regelabweichungen vor dem Hintergrund einer Normalisierung der Devianz zu erklären. Aus dieser Sichtweise wird angenommen, dass sich Regelabweichungen über die Mechanismen des hierarchischen Drucks, der Rationalisierung und der Sozialisation auf Dauer stellen können.

Für die kollektive Legitimierung und Reproduktion devianter Praktiken spielt häufig die Beteiligung der Führungsebene über hierarchischen Druck eine entscheidende Rolle. Jene Beteiligung kann sich einerseits über aktive Anweisungen von Regelabweichungen und andererseits über die Duldung dieser äußern. Darauf, dass die Angeklagten zum Unterlassen der Prüfungen der Ausfuhranträge angewiesen wurden, gibt das Urteil des Landgerichts Kiel keine Hinweise. Jedoch duldeten es die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer regelmäßig, dass ihnen Ausfuhranträge nicht zur Prüfung vorgelegt wurden, wenngleich dies gegen die internen Vorschriften der Sig Sauer GmbH verstieß (vgl. LG Kiel 2019). Dies könnte die Institutionalisierung der devianten Praxis begünstigt haben.

Über Prozesse der Rationalisierung wird Regelabweichungen Geltung zugeschrieben, womit sich deviante Praktiken auf Dauer stellen können. Die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer rationalisierten die unterlassenen Prüfungen der Ausfuhranträge vor dem Landgericht Kiel durch die Ablehnung ihrer eigenen Verantwortung. Zwar regelten die internen Vorschriften Sig Sauers, dass „nahezu sämtliche“ (LG Kiel 2019, S. 24) Ausfuhranträge durch die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer zu prüfen seien. Dennoch verwies Michael L. auf „ein umfangreiches, vollständiges und durch externe Berater begleitetes Exportkontrollsystem und Qualitätsmanagement […]. Auf dessen Funktionieren habe er sich verlassen“ (LG Kiel 2019, S. 20). Weiterhin schrieb Michael L. die Verantwortung für die unrichtigen Angaben in den Ausfuhranträgen den Exportsachbearbeitenden zu: „Zu den fehlerhaften Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung sei es gekommen, weil die Exportsachbearbeiterinnen über die Weiterlieferung nach Kolumbien nicht informiert gewesen seien“ (LG Kiel 2019, S. 20). Robert L. hatte beide Aussagen in seiner Einlassung übernommen.

Regelabweichende Praktiken können sich auf Seiten des Personals über Prozesse der Sozialisation internalisieren. Bis zum Jahr 2005 stellte die amerikanische Sig Sauer Inc. keine eigenen Waffen her. Stattdessen bezog sie Rüstungsgüter von der deutschen Sig Sauer GmbH. Nach Michael L. ist dieses Arrangement für die Praxis verantwortlich, Ausfuhranträge nicht zu prüfen: „Da es seit Jahren Lieferungen innerhalb des Konzerns von der S[ig Sauer] GmbH an die S[ig Sauer] Inc. gegeben habe, in deren Rahmen stets ohne Probleme Ausfuhren in die USA genehmigt worden seien, sei die Sensibilität bei den Beteiligten möglicherweise herabgesetzt gewesen“ (LG Kiel 2019, S. 20). Nach Ansicht des Landgerichts Kiel, rechnete Michael L. „aufgrund seiner vorherigen Erfahrung“ (LG Kiel 2019, S. 24) damit, dass er sich nicht um die Prüfung von Ausfuhranträgen kümmern müsse. Robert L. übernahm im Jahr 2009 die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen und gab an, er „habe die bestehenden Organisationsabläufe ungeprüft übernommen und fortgesetzt und sich auf deren Funktionieren verlassen“ (LG Kiel 2019, S. 21).

Resümierend lässt sich der Fall der unterlassenen Prüfungen der Ausfuhranträge durch die ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer Sig Sauers nicht durch rationale Kalkulationen und illegale persönliche Vorteilnahmen erklären. Stattdessen legt das Urteil des Landgerichts Kiel nahe, dass die Regelabweichungen der ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer das Ergebnis einer Normalisierung der Devianz darstellen. Die Normalisierung der Regelabweichungen könnte durch die Duldung der devianten Praktiken sowie die Rationalisierung dieser begünstigt worden sein. Auf Seiten der ausfuhrverantwortlichen Geschäftsführer könnten die Regelabweichungen über ihre Wiederholung internalisiert worden sein.

Quellen

Ashforth, Blake & Anand, Vikas (2003). The Normalization of Corruption in Organizations. Research in Organizational Behavior, 25(1), 1-52.

Bauer, Sibylle & Bromley, Mark (2019). Detecting, Investigating and Prosecuting Export Control Violations: European Perspectives on Key Challenges and Good Practices. Solna: Stockholm International Peace Research Institute.

Besio, Cristina (2018). Organisationale Devianz. Schleichende Veränderungen durch Wiederholung in Organisationen. In O. Eke & P. Hohlweck (Hrsg.), Zersetzung. Automatismen und Strukturauflösung, 123-138, Paderborn: Verlag Wilhelm Fink.

BGH (2021) Urteil vom 01.07.2021 – 3 StR 518/19. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=122197&pos=0&anz=1 (Zugegriffen: 10. Februar 2023).

Campbell, Jamie-Lee & Göritz, Anja (2014). Culture Corrupts! A Qualitative Study of Organizational Culture in Corrupt Organizations. Journal of Business Ethics, 120(3), 291-311.

FAZ (2014). Illegale Exporte. Deutscher Waffenhersteller unter Verdacht. www.faz.net/aktu-ell/politik/illegale-waffenexporte-sig-sauer-unter-verdacht-13024505.html (Zugegriffen: 10. Juli 2023).

Hegmann, Gerhard (2020). Deutschlands ältester Waffenhersteller SIG Sauer geht in die USA. www.welt.de/wirtschaft/article209033709/SIG-Sauer-Waffenhersteller-geht-in-die-USA.html (Zugegriffen: 10. Februar 2023).

Kabisch, Volkmar, Obermaier, Frederik & Obermayer, Bastian (2014). Scharfschützengewehre fürs Bürgerkriegsland. www.sueddeutsche.de/politik/waffenlieferungen-von-sig-sauer-nach-suedamerika-scharfschuetzengewehre-fuers-buergerkriegsland-1.2082732 (Zugegriffen: 10. Juli 2023).

Kabisch, Volkmar, Obermaier, Frederik & Obermayer, Bastian (2015). Wichtige Beweismittel im Verfahren gegen Sig Sauer gestohlen. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/waffenherstel-ler-wichtige-beweismittel-im-verfahren-gegen-sig-sauer-gestohlen-1.2380112 (Zugegriffen: 17. Juli2023).

LG Kiel (2019). Urteil vom 03.04.2019 – 3 KLs 3/18. https://openjur.de/u/2203626.html (Zugegriffen: 17. Juli2023).

Palmer, Donald (2012). Normal Organizational Wrongdoing. A Critical Analysis of Theories of Misconduct in and by Organizations. Oxford: Oxford University Press.

Pinto, Jonathan et al. (2008). Corrupt Organizations or Organizations of Corrupt Individuals? Two Types of Organization-Level Corruption. Academy of Management Review, 33(3), 685-709.

Staatsanwaltschaft Kiel (2019). Urteil im Verfahren Sig Sauer. www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/STA/Staatsanwaltschaften/Kiel/Presse/Pressemitteilungen/_documents/2019-04-03_Urteil_Sig_Sauer.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Zugegriffen: 10. Februar 2023).

Vaughan, Diane (1998). Rational Choice, Situated Action, and the Social Control of Organizations. Law & Society Review, 32, 23-61.

Weick, Karl E. (21979). The Social Psychology of Organizing. New York: McGraw-Hill.

Weiterführende Literatur/ Berichterstattung:

SWR-Dokumentation (2015): Tödliche Exporte – Wie das G36 nach Mexiko kam (www.youtube.com/watch?v=uhlC0FbAXhs&t=1s). Zugegriffen am 05.01.2022.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Markus Pohlmann (28. Juli 2023). Verantwortungslose Ausfuhrverantwortliche? Wie Sig Sauers Pistolen illegal nach Kolumbien gelangten. Organizational Crime Stories. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/phfk


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