Autor: Dominik Dauner dominik.dauner@mwi.uni-heidelberg.de Max-Weber-Institute of Sociology Heidelberg University |
Regel- und Gesetzesbrüche werden häufig durch das Motiv der persönlichen Bereicherung erklärt. Im Fall der Rüstungsexporte Heckler & Kochs nach Mexiko spielten individuelle Bereicherungsabsichten der Beteiligten jedoch ähnlich wie im Siemens-Korruptionsfall oder der VW-Abgasaffäre keine Rolle. Die Organisationssoziologie kann Erklärungsansätze beisteuern, um solche Fälle von Regel- und Gesetzesbrüchen zu erklären, indem auf die Wirksamkeit dreier umfassend erforschter Faktoren verwiesen wird: hierarchischer Druck, Rationalisierung und Sozialisation.
Am 26. September 2014 wurden bei Demonstrationen in Iguala im mexikanischen Bundesstaat Guerrero sechs unbewaffnete Personen von der örtlichen Polizei erschossen und 43 Studenten entführt (siehe Blog „Foltern mit System? Der Fall der mexikanischen Polizei- und Ermittlungsbehörden“ (https://heigos.hypotheses.org/12110)). Zusätzliche Brisanz erlangte der Fall, als bekannt wurde, dass die mexikanischen Sicherheitskräfte Waffen des deutschen Rüstungsunternehmens Heckler & Koch benutzten – Waffen, die sich gar nicht in Guerrero hätten befinden dürfen. Da keine Ausfuhrgenehmigung der Bundesregierung für Rüstungsexporte in diese Region vorlag, kam der Verdacht auf, Heckler & Koch hätte G36-Gewehre ohne behördliche Zustimmung nach Guerrero geliefert.
Der Prozess vor dem Landgericht Stuttgart
Im Jahr 2010 informierte ein Whistleblower, der für Heckler & Koch als Waffenvorführer in Guerrero tätig war, die Staatsanwaltschaft über G36-Gewehre in diesem Bundesstaat. Nach langen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart beschäftigte sich das Landgericht Stuttgart zwischen 2018 und 2019 mit dem Fall der Waffenexporte. Im Mittelpunkt des Prozesses standen die sogenannten Endverbleibserklärungen (EVE). Diese dienen der Rüstungsexportkontrolle, indem das Empfängerland der Bundesregierung zusichert, die erworbenen Rüstungsgüter nicht an Dritte zu veräußern und sie nur in vorab benannte Regionen zu liefern. Heckler & Koch kam dabei der Aufgabe nach, diese EVE von den mexikanischen Behörden einzuholen und den eigenen Exportanträgen anzuhängen. Wie aber konnten die G36-Gewehre nach Guerrero gelangen, obwohl diese Region laut EVE vom Export ausgeschlossen war? Zu Beginn erweckte der Fall den Anschein, als hätte allein das mexikanische Verteidigungsministerium als Empfänger der Gewehre gegen die eigene Zusicherung über den Endverbleib der Waffen verstoßen. Der Prozessverlauf offenbarte hingegen die aktive Einflussnahme von Mitarbeitenden Heckler & Kochs auf die Gestaltung der EVE durch die mexikanischen Behörden.
Während des Verfahrens wurde bekannt, dass das Auswärtige Amt einen früheren Exportantrag Heckler & Kochs im Jahr 2005 aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in bestimmten Bundesstaaten Mexikos abgelehnt hatte. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurde diese interne Information an das Rüstungsunternehmen weitergeleitet. Ergänzend gab das Ministerium den Hinweis, dass ein Exportantrag genehmigungsfähig sei, sofern die als bedenklich eingestuften Bundesstaaten vom Export ausgeschlossen wären. Eine Gruppe innerhalb Heckler & Kochs um den Vertriebsleiter Ingo S., den Teamleiter Axel H., den Handelsvertreter Markus B. sowie die Sachbearbeiterin Marianne B. erteilte daraufhin den mexikanischen Behörden Auskunft darüber, die problematischen Bundesstaaten aus der EVE zu streichen, damit die deutschen Behörden den Export genehmigten. Im Anschluss daran wurde eine überarbeitete EVE an Heckler & Koch übermittelt und der Exportantrag bewilligt.
Die Mitglieder dieser Gruppe wussten unterdessen, dass die Gewehre ebenfalls an die nicht in der EVE aufgeführten Bundesstaaten verteilt werden würden – unter anderem an Guerrero. Gemeinsam mit den mexikanischen Behörden war eine Papierlage geschaffen worden, die eine Bewilligung der Rüstungsexporte durch die deutschen Genehmigungsbehörden sicherstellte. Die tatsächliche Verteilung der G36-Gewehre innerhalb Mexikos hatte zu keiner Zeit den formalen Zusicherungen in den EVE entsprochen. Dennoch reichten die Mitglieder der Gruppe von 2006 bis 2009, so die abschließende Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart, weiterhin „als unzuverlässig erkannte Endverbleibserklärungen der mexikanischen Behörden“ (Landgericht Stuttgart 2019: o. S.) ein. Im selben Zeitraum gelangten insgesamt 4219 Sturmgewehre in die bedenklichen Bundesstaaten Chiapas, Chihuahua, Guerrero und Jalisco.
Aufgrund dieser bandenmäßigen Ausfuhr von Rüstungsgütern auf der Basis erschlichener Genehmigungen wurden der Vertriebsleiter Ingo S. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und die Sachbearbeiterin Marianne B. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Teamleiter Axel H. war bereits vor Prozessbeginn verstorben. Der in Mexiko lebende Handelsvertreter Markus B. erschien nicht vor dem Landgericht, da er krankheitsbedingt nicht reisefähig gewesen sei. Das Verfahren gegen ihn wurde bereits am ersten Prozesstag abgetrennt.
Keine persönliche Bereicherung der Beteiligten
Wie aber lässt sich diese manipulative Praxis erklären? Am naheliegendsten scheint die Antwort, dass die Mitarbeitenden Heckler & Kochs von den Manipulationen persönlich profitiert hätten. Das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart offenbarte jedoch, dass bei keinem der Beteiligten Hinweise auf eine persönliche Bereicherung durch die Gewerbsmäßigkeit der Manipulationen vorlagen. Demnach handelte es sich hierbei nicht um Mitarbeitende, die betrügerische Interessen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung verfolgten. Allein das Unternehmen Heckler & Koch hat von dieser manipulativen Praxis profitiert: Auf der einen Seite wurden Waffen im Wert von etwa 3,7 Millionen Euro an die Bundesstaaten Chiapas, Chihuahua, Guerrero und Jalisco geliefert. Auf der anderen Seite bot sich für Heckler & Koch die einmalige Gelegenheit, den mexikanischen Markt zu erschließen, der zu diesem Zeitpunkt hauptsächlich von den USA und Spanien beherrscht wurde.
Aus soziologischer Perspektive sprechen die Hinweise gegen das Vorliegen eines Falles individueller Devianz, bei welcher Motive der persönlichen Bereicherung die Anwendung regelwidriger Praktiken erklären. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich um einen Fall organisationaler Devianz handelt. Diese Form beschreibt ein abweichendes Handeln, welches primär dem Nutzen der Organisation dient und durch informelle Deutungs- und Handlungsregeln legitimiert wird.
Die Institutionalisierung ungeschriebener Regeln
Wie aber konnten solche ungeschriebenen Regeln unter den Beteiligten Legitimation erfahren und die formellen Regeln der Organisation Heckler & Koch scheinbar außer Kraft setzen? Die Theorie organisationaler Devianz bietet mit den Mechanismen des hierarchischen Drucks, der Rationalisierung und der Sozialisation Erklärungsmöglichkeiten für die Institutionalisierung ungeschriebener Regeln an.
Regelwidrige Praktiken werden häufig dann anerkannt und reproduziert, wenn sich das Personal der Führungsebene über hierarchischen Druck an jenen Arbeitsweisen beteiligt. Diese Beteiligung kann entweder über direkte Anweisungen oder durch das wissentliche Wegsehen und Dulden dieser Praktiken erfolgen. Innerhalb Heckler & Kochs galt das Geschäft mit Mexiko als großes Projekt, weshalb der Vertriebsleiter Ingo S. in einer E-Mail von einer „Katastrophe“ (van Aken 2018b: o. S.) geschrieben haben soll, sollte das Vorhaben scheitern. In der Folge entwickelten die Beteiligten den Plan, als unrichtig erkannte EVE dem Exportantrag beizufügen, um damit die Waffenlieferungen zu ermöglichen (vgl. Bundesgerichtshof 2021: 7f.). Darüber hatte Ingo S. seit dem 26. April 2006 Kenntnis. Dennoch, so die Darstellung im Urteil des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof, deckte der Vertriebsleiter und damit der Vorgesetzte von Axel H. „in Kenntnis der Unwirksamkeit der vorgelegten Endverbleibserklärungen die Ausfuhren und schritt bewusst pflichtwidrig nicht ein“ (Bundesgerichtshof 2021: 9). Im selben Urteil wurde festgehalten, dass die Sachbearbeiterin Marianne B. bezüglich der Manipulationen der EVE keine eigenen Entscheidungen traf, sondern nach den Anweisungen ihres Vorgesetzten handelte. Obwohl auch Marianne B. seit dem 09. Januar 2007 Kenntnis über die Unrichtigkeit der EVE hatte, billigte sie die Einreichung dieser Dokumente. In ihrer Verteidigung begründete die Angeklagte ihre Beteiligung an den Manipulationen durch ihre arbeitsrechtliche Pflicht und Weisungsgebundenheit gegenüber ihren Vorgesetzten (vgl. van Aken 2019a).
Dabei hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Sachbearbeiterin ihre Taten zu rationalisieren versuchte. Rationalisierungen von regelwidrigen Praktiken finden häufig über die Ablehnung der Verantwortung statt. Als Sachbearbeiterin führe sie schlicht Aufträge aus und übernehme keine Verantwortung für die Anweisungen ihres Vorgesetzten, so Marianne B. Gleichzeitig berief sich der Vertriebsleiter Ingo S. darauf, dass er sich in seiner Position nicht mit Details beschäftige. Ein Einschreiten gegen die regelwidrigen Praktiken sei ihm allein deshalb verwehrt gewesen, da er keine Kenntnis über die Verstöße seiner Mitarbeitenden hatte (vgl. van Aken 2019b). Somit lässt sich die These aufstellen, dass die Beteiligten unabhängig von der jeweiligen Stellung in der formalen Hierarchie Heckler & Kochs ihre eigene Verantwortung durch Rationalisierungsstrategien ablehnten und dass auf diese Weise der potenzielle Konflikt zwischen formellen Regeln der Organisation, informellen Regeln der Gruppe sowie formellen Rechtsnormen kognitiv gelöst werden konnte.
Der Blick in die öffentlich verfügbaren Dokumente lässt die Vermutung zu, dass die Legitimierung der regelwidrigen Praxis innerhalb der Gruppe über Sozialisationsprozesse mittels Wiederholung und Intensitätssteigerung der Manipulationen auf Dauer gestellt wurde: Die Beteiligten hatten erkannt, dass sie Einfluss auf die Gestaltung der EVE nehmen konnten und kamen „stillschweigend überein, in Zukunft eine unbestimmte Anzahl gleichgelagerter Ausfuhren aufgrund erschlichener Genehmigungen nach Mexiko in arbeitsteiligem Zusammenwirken durchzuführen“ (Bundesgerichtshof 2021: 8). Der Grad der Einflussnahme auf die Formulierung der EVE steigerte sich bis zu dem Punkt, an dem die Beteiligten dem mexikanischen Vertragspartner Vorschläge unterbreiteten, welche Bundesstaaten in den EVE zu nennen seien, damit die deutschen Behörden die Exportanträge genehmigen würden (vgl. Bundesgerichtshof 2021: 9f.; van Aken 2019c).
Diese Mechanismen des hierarchischen Drucks, der Rationalisierung sowie der Sozialisation bieten eine Erklärungsmöglichkeit, wie innerhalb der Gruppe der Beteiligten formelle Regeln der Organisation durch informelle Regeln substituiert wurden, die die Manipulationen der EVE legitimierten. Damit kann begründet werden, dass sich diese regelwidrigen Handlungsweisen normalisierten und über Jahre hinweg praktiziert wurden.
Offene Fragen und viele Spekulationen
Sowohl vor als auch nach dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart bestand ein großes öffentliches Interesse an den Waffenexporten Heckler & Kochs nach Mexiko: Während die SWR-Dokumentation „Tödliche Exporte – Wie das G36 nach Mexiko kam“ aus dem Jahr 2015 erstmalig eine breite Zuschauerschaft über den Fall aufklärte, setzte sich eine weitere SWR-Dokumentation mit dem Titel „Tödliche Exporte 2 – Rüstungsmanager vor Gericht“ aus dem Jahr 2020 mit dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart auseinander. Ungeachtet der juristischen und journalistischen Aufarbeitungen des Falles wurden einige Fragen bis heute nicht abschließend beantwortet: Welche konkreten Beziehungen bestanden zwischen den Mitarbeitenden des Bundeswirtschaftsministeriums und Heckler & Koch? Waren weitere Mitarbeitende des Rüstungsunternehmens an den Manipulationen der EVE beteiligt oder duldeten diese Praxis wissentlich? Welche Rolle spielte die Organisationskultur innerhalb von Heckler & Koch? Durch das lange Zurückliegen des Mexiko-Geschäfts lassen sich diese Aspekte wohl nicht mehr aufklären. Damit bietet der Fall Heckler & Koch auch weiterhin Raum für Spekulationen.
Quellen:
Ashforth, Blake & Anand, Vikas (2003). The Normalization of Corruption in Organizations. Research in Organizational Behavior, 25(1), 1-52.
Besio, Cristina (2018). Organisationale Devianz. Schleichende Veränderungen durch Wiederholung in Organisationen. In O. Eke & P. Hohlweck (Hrsg.), Zersetzung. Automatismen und Strukturauflösung (123-138). Paderborn: Verlag Wilhelm Fink.
Bundesgerichtshof (2021). Rechtsprechung 30.03.2021 – 3 StR 474/19 (juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=118351&pos=0&anz=1). Zugegriffen am 05.01.2022.
Campbell, Jamie-Lee & Göritz, Anja (2014). Culture Corrupts! A Qualitative Study of Organizational Culture in Corrupt Organizations. Journal of Business Ethics, 120(3), 291-311.
FAZ (2019). Heckler & Koch muss 3,7 Millionen Euro zahlen. (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/prozess-heckler-koch-millionenbusse-gegen-ruestungsfirma-16052629.html). FAZ (21.02.2019). Zugegriffen am 05.01.2022.
Landgericht Stuttgart (2019). Zwei Mitarbeiter von Heckler & Koch wegen illegaler Waffenexporte zu Bewährungsstrafen verurteilt (landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/Urteil+im+Verfahren+gegen+Mitarbeiter+von+Heckler+_+Koch/?LISTPAGE=1195716). Zugegriffen am 05.01.2022.
Pérez Ricart, Carlos (2014). Deutsche Waffen in Mexiko: der Fall des Exports von Heckler & Koch G36 Gewehren nach Mexiko (www.ssoar.info/ssoar/handle/document/38405). Zugegriffen am 05.01.2022.
Pinto, Jonathan et al. (2008). Corrupt Organizations or Organizations of Corrupt Individuals? Two Types of Organization-Level Corruption. Academy of Management Review, 33(3), 685-709.
Pohlmann, Markus (2016). Soziologie der Organisation. Eine Einführung (2. Auflage). Konstanz; München: UVK Verlagsgesellschaft.
Schattauer, Göran (2019). Illegale Deals mit Mexiko: Waffenschmiede Heckler & Koch muss 3,7 Millionen zahlen (www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/erschlichene-genehmigungen-urteil-gegen-heckler-koch_id_10349662.html). Fokus Online (22.02.2019). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2018a). Heckler & Koch – Prozesstag 1: «Gewerbs- und bandenmäßige Verbrechen» (www.rosalux.de/news/id/38810/heckler-koch-prozesstag-1-gewerbs-und-bandenmaessige-verbrechen/). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2018b). Heckler & Koch – Prozesstag 4: «Soll der Guerrero nicht erwähnt werden?» (www.rosalux.de/news/id/38961/heckler-koch-prozesstag-4-soll-der-guerrero-nicht-erwaehnt-werden/). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2018c). Heckler & Koch – Prozesstag 13: Über das «Erschleichen» von Genehmigungen (www.rosalux.de/news/id/39280/heckler-koch-prozesstag-13-ueber-das-erschleichen-von-genehmigungen/). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2019a). Der Heckler & Koch-Prozess: Eine Zusammenfassung (www.rosalux.de/publikation/id/39861/der-heckler-koch-prozess-eine-zusammenfassung/). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2019b). Heckler & Koch – Prozesstag 27: Niemand hat nichts gewusst (www.rosalux.de/news/id/39913/heckler-koch-prozesstag-27-niemand-hat-nichts-gewusst/). Zugegriffen am 05.01.2022.
van Aken, Jan (2019c). Heckler & Koch – 29. Prozesstag: Das Urteil (www.rosalux.de/news/id/40024/heckler-koch-29-prozesstag-das-urteil/). Zugegriffen am 05.01.2022.
Vaughan, Diane (1999). The Dark Side of Organizations: Mistake, Misconduct, and Disaster. Annual Review of Sociology, 25(1), 271-305.
Zimmering, Raina (2015). Trägt das deutsch-mexikanische Sicherheitsabkommen zur Eingrenzung oder zur Verstärkung von Menschenrechtsverletzungen in Mexiko bei? Peripherie, 15(138/139), 336-354.
Weiterführende Literatur/ Berichterstattung:
SWR-Dokumentation (2015): Tödliche Exporte – Wie das G36 nach Mexiko kam (www.youtube.com/watch?v=uhlC0FbAXhs&t=1s). Zugegriffen am 05.01.2022.
SWR-Dokumentation (2020): Tödliche Exporte 2 – Rüstungsmanager vor Gericht (www.youtube.com/watch?v=gPZw4iZckvw). Zugegriffen am 05.01.2022.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Markus Pohlmann (10. März 2023). Erschlichene Genehmigung oder genehmigte Erschleichung? Heckler & Kochs Rüstungsexporte nach Mexiko. Organizational Crime Stories. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/phfg