Wenn die Kirche als Organisation versagt – Zum Umgang mit Missbrauchsvorwürfen im Erzbistum Köln

Autor:
Markus Pohlmann
markus.pohlmann@mwi.uni-heidelberg.de
Max-Weber-Institut für Soziologie
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Autorin:
Kristina Höly
kristina.hoely@mwi.uni-heidelberg.de
Max-Weber-Institut für Soziologie
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Alles beginnt scheinbar harmlos. Ein Priester unternimmt mit einem 13- und einem 14-jährigen Jungen einen Schwimmbadbesuch. Als sie nach dem Baden duschen möchten, geben die Jungen jedoch an, dass er sich ihnen angenähert habe und sich mit einem von ihnen eine Duschkabine teilen wollte. Der Junge lehnte jedoch ab und meldete den Vorgang. Daraufhin befragt, berichtete der Pfarrer zwar von dem Schwimmbadbesuch, von mehr aber nicht. Es stellte sich jedoch heraus, dass er solche Schwimmbadbesuche häufiger unternahm und dabei auch eifrig Fotos machte.

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Bereits knapp 10 Jahre zuvor, im Jahr 1982, hatten die Kirchenoberen ein Verbot für ihn ausgesprochen, an Ferienfahrten mit Jugendlichen teilzunehmen und mit ihnen das Schwimmbad zu besuchen. Doch dieses wurde 1983 auf Betreiben des Priesters hin widerrufen. Als die Verdachtsmomente nicht nachließen, fanden weitere Disziplinarmaßnahmen statt. Unter Androhung eines kirchenrechtlichen Strafverfahrens wurde der Beschuldigte unter Auflagen mit neuen Aufgaben in der Altenheim-Seelsorge betraut. Doch dieser weigerte sich vehement, bis er im Jahr 1992 schließlich als Subsidiar (Hilfsgeistlicher) in der Jugendseelsorge seiner bisherigen Gemeinde entpflichtet wurde – und in der Folge zum Subsidiar einer anderen Gemeinde ernannt wurde. Hierüber kam es zum Streit zwischen dem damaligen Erzbischof Meisner und dem Beschuldigten. Daraufhin schrieb der Erzbischof am 30.09.1994, dass er zu bedenken gäbe, dass der Beschuldigte „offenbar eine massive homophile Veranlagung [habe], die ihn dazu verleitet, immer wieder mit Jugendlichen und vor allem Meßdienern, vorzugsweise im Alter von 13-16 Jahren, intensive Kontakte zu suchen“ (Gercke et al. 2021, S. 336). Zwar gäbe es keine Befürchtungen, dass der Beschuldigte sich an den Jugendlichen vergangen habe oder vergehen werde – dies könne jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden (Gercke et al. 2021, S. 336). Der Beschuldigte musste die Versetzung hinnehmen, verstieß jedoch nachweislich gegen die Auflagen und kehrte immer wieder in seine vorherige Gemeinde zurück. Zu seiner endgültigen Entpflichtung als Subsidiar kam es schließlich erst im Jahr 2010 – fast dreißig Jahre nachdem das erste Verbot ausgesprochen worden war.

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Das Rechtsgutachten

In einer Anhörung im Jahre 2018, welche anlässlich des am 18. März 2021 vorgelegten Rechtsgutachtens der Rechtsanwaltspraxis Gercke und Wollschläger anberaumt wurde, sagt der zuständige Generalvikar, die rechte Hand des Erzbischofs, dass es keine Beweise für unzüchtige Handlungen gebe. Man habe dies als möglichen Verstoß gegen die im Kirchenrecht festgelegte, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen (can. 277 CIC/1983) behandelt. In § 3 der entsprechenden Festlegung liest man denn auch: Dem Diözesanbischof steht es zu darüber eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in einzelnen Fällen zu urteilen.

Die bei einem bestätigten Anfangsverdacht vorgeschriebene Voruntersuchung wurde, gemäß des vorgelegten Rechtsgutachtens, nicht durchgeführt. Auch die vorgeschriebene Meldung an die Glaubenskongregation, der dafür zuständigen Zentralbehörde der römisch-katholischen Kirche in der Nachfolge der heiligen Inquisition, erfolgte nicht. Zwar wurden mit den Betroffenen, bzw. den Eltern teilweise Gespräche geführt, aber der Pflicht, weitere Vergehen zu verhindern, sei man nur unzureichend nachgekommen. Verstöße gegen die Auflagen wurden nicht konsequent geahndet und auf die Meldung eines Anfangsverdachts an die weltliche Gerichtsbarkeit unterließ man gänzlich. Da man kirchenrechtlich und mit Disziplinarmaßnahmen reagiert hat, wurde keine Notwendigkeit darin gesehen. Stattdessen beschränkten sich der Erzbischof und sein Generalvikar darauf, den Hilfsgeistlichen zu versetzen.

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Ein Fall, viele Fälle

Dieser Fall, wie er im Rechtsgutachten geschildert wird, ist typisch für den Umgang der katholischen Kirche mit einer Vielzahl von Fällen, nicht nur im Erzbistum Köln. Wir hatten an anderer Stelle bereits über eine Studie zu den Missbrauchsfällen in der gesamten (deutschen) katholischen Kirche berichtet (siehe „Der Skandal hinter dem Skandal – Warum die Kirche den missbrauchenden Priestern neue Opfer zuführte“). Das aktuelle Gutachten zeigt auf, dass es in der Vergangenheit des Erzbistum Köln in 31,8% (100) der 314 untersuchten Aktenvorgänge mit Verdachtsfällen zu sexuellem Missbrauch, in 15,3% (48) zu schwerem sexuellen Missbrauch und in 16,9% (53) zu Verletzungen des körperlichen Nähe- und Distanzverhältnisses gekommen ist (Gercke et al. 2021, S. 51). Diese Vergehen sind strafrechtlich relevant und ihnen muss nachgegangen werden. Aber das Erzbistum Köln hat dies, wie andere Bistümer auch, oft nicht getan. Zur Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens kam es nur sehr selten. Nur in 44% der aktenkundigen Fälle wurden Betroffene angehört, in 45% Beschuldigte. Häufiger kamen Disziplinarmaßnahmen wie im oben beschriebenen Falle zur Anwendung. Während eine Versetzung des beschuldigten Klerikers in eine andere Gemeinde – anders als in der gesamtdeutschen Studie (siehe „Der Skandal hinter dem Skandal – Warum die Kirche den missbrauchenden Priestern neue Opfer zuführte“) nur in wenigen Fällen vorgenommen wurde, wurden andere Disziplinarmaßnahmen, wie die Entpflichtung im oben beschriebenen Fall oder ein erzwungener Amtsverzicht, häufiger genutzt. Insgesamt hat die Kirche die Missbrauchsvorwürfe, wie zu erwarten, nach eigenen Regeln behandelt und sich dabei – wenn man dem Rechtsgutachten folgt – einige Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Zu dem Pflichtenkatalog, den das Rechtsgutachten nach juristischen Gesichtspunkten formuliert, gehören u. a. eine Voruntersuchungs- und Meldepflicht, eine Pflicht zur Sanktionierung, zur Verhinderung weiterer Taten sowie zur Opferfürsorge.

Wie können wir diese Pflichtverletzungen erklären? 

Wir wollen mit einem solchen Erklärungsversuch nichts entschuldigen oder rechtfertigen, sondern nur Antworten auf die Frage geben, wie es dazu kommen konnte. Wir haben es ja mit möglichen Straftaten zu tun, welche einen hohen moralischen Aufforderungscharakter besitzen. Da wir nicht davon ausgehen, dass die katholische Kirche sich in ihrer Führungsebene mehrheitlich aus Sadisten zusammensetzt, stellt sich diese Frage mit hoher Brisanz. Wir könnten natürlich sagen: Die wollten alles nur vertuschen. Dies mag teilweise auch zutreffen, aber erscheint angesichts der nun öffentlich einsehbaren Aktenlage als Erklärung unzureichend.

Die Organisation des Glaubens

Wir müssen uns zunächst vor Augen halten, womit wir es zu tun haben: Die katholische Kirche ist keine Organisation wie jede andere. Ihre Spannweite reicht von den ehrenamtlichen Hilfsleistungen über normale Formen der Verwaltung bis hin zu Formen totaler Vereinnahmung, wie sie z. B. in Klöstern und Priesterseminaren praktiziert werden. Diese Vielfalt ganz verschiedener sozialer Formen unter einem Dach ist nicht das einzige Kennzeichen der katholischen Kirche, sondern ebenfalls, dass sie eine Tendenzorganisation ist. Damit ist gemeint, dass sich die Mitglieder in der Regel wegen des Zieles und der Aufgaben der Organisation engagieren und nicht nur wegen des Geldes, des Jobs und der Karriere. Sie ist dabei eine Tendenzorganisation der besonderen Art, weil sie einen dogmatischen Kern „ewiger Wahrheiten“ hat, den sie gegenüber wechselnden zeitgeistigen Strömungen seit mehr als zwei Jahrtausenden aufrechtzuerhalten versucht. Ihr ist es dabei gelungen, Sonderrechte zu erlangen. Dazu gehören eine eigene Gerichtsbarkeit sowie z. B. ein eigenes Arbeitsrecht oder z. B. in Deutschland eine Finanzierung mithilfe einer vom Staat eingezogenen Kirchensteuer. Die Liste der Privilegien und Sonderrechte ist auch heute noch lang.

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Der Papst

Bei religiösen Organisationen ist es dabei Brauch, Verfehlungen von Hirten oder Schäfchen vorrangig und wenn möglich: ausschließlich nach eigenen Regeln zu behandeln. Doch damit nicht genug. Sie werden, viel wichtiger noch, entlang der Glaubensordnung der Organisation, dem Dogma, interpretiert. Ihr Oberhaupt, der Papst, nutzt vor diesem Hintergrund seine Richtlinienkompetenz immer auch, um auf Verfehlungen und die Regeln im Umgang mit Verfehlungen einzugehen. So hat Papst Franziskus z. B. in seiner Rede bei der Eucharistiefeier zum Abschluss der Kinderschutz-Konferenz im Vatikan vom 21. – 24. Februar 2019 verlautbart:

„Die gottgeweihte Person, die von Gott auserwählt wurde, um die Seelen zum Heil zu führen, lässt sich von ihrer menschlichen Schwäche oder ihrer Krankheit versklaven und wird so zu einem Werkzeug Satans“. Er fragt weiter: „Welches wäre also die existentielle ‚Bedeutung‘ dieser kriminellen Erscheinung? Unter Berücksichtigung ihrer menschlichen Weite und Tiefe ist sie nichts anderes als der gegenwärtige Ausdruck des Geistes des Bösen. Wenn wir uns diese Dimension nicht vergegenwärtigen, werden wir der Wahrheit fern und ohne wahre Lösungen bleiben“ (Vatikan, „Ansprache von Papst Franziskus am Ende der eucharistischen Konzelebration“).

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Er äußerte bereits zuvor eine solche Interpretationslinie der Missbrauchsfälle und -vorwürfe, in welcher die Missbrauchenden als Opfer und Werkzeug Satans dargestellt werden. Sie werden damit nicht nur in die vorrangige Zuständigkeit der Kirche gerückt, sondern es wird auch ihre seelsorgerische Behandlung als verführte, verlorene Söhne nahegelegt. Sie können nur im Schoße der Kirche bereuen, geheilt und auf den rechten Weg zurückgeführt werden.

Die Verwaltung der Konfession

Aber auch andere Organisationsmerkmale stechen ins Auge. In ihrem Kern ist die katholische Kirche eine Verwaltung, in welcher Theologen das Sagen haben. Die Theologie als Profession nimmt in dieser eine Monopolstellung ein. Auf allen Führungspositionen sitzen Theologen. Alle Bischöfe und Kardinäle haben Theologie studiert, nicht selten Abschlüsse und universitäre Positionen bis hinauf zur Professur. Auch Jorge Mario Bergoglio, der amtierende Papst, studierte u. a. Katholische Theologie, wurde Dozent und sogar Rektor der Theologischen Fakultät von San Miguel. Dies unterscheidet die Kirche z. B. von dem Gemischtwarenladen der Professionen in Wirtschaftsunternehmen. Als Profession beansprucht sie ein Mandat zur autonomen Problembearbeitung, d. h. sie beansprucht alleine zu definieren, welche Art von Glauben richtungsweisend ist und wie Missbrauch auf dieser Basis gedeutet und intern behandelt werden soll.

Zugleich ist sie aber auch von einer überbordenden bürokratischen Struktur geprägt. Hierin gleicht sie vielen anderen Organisationen. Und hier treten nun die typischen Pathologien von Bürokratien auf, welche auch für die Erklärung dieses Umgangs mit Missbrauchsvorwürfen in der Vergangenheit wichtig sind. Folgt man dem Rechtsgutachten, war es auch ihr Zusammenspiel, welches für die Versäumnisse und Pflichtverletzungen im Umgang mit den Missbrauchsvorwürfen verantwortlich zeichnete.

Die Bürokratie und ihre Krankheiten

Unklarheiten und Rechtsunsicherheit: So zeigte sich in Bezug auf die Regeln im Umgang mit Missbrauchsvorwürfen und die damit einhergehenden Rechtsfragen, dass es seit 2000 zu einer Vielzahl von neuen Regulierungen mit ungeklärten Rechtsfragen kam, über welche noch heute in vielerlei Hinsicht Unklarheit herrsche (Gercke et al. 2021, S. 295). Die Leitlinien 2002 normierten in Bezug zur Sanktionierung von Tätern z. B. ausdrücklich, dass bei erwiesenem Vergehen der Täter mit einer Kirchenstrafe belegt werden solle. Aber die Leitlinien ab 2010 enthielten die obligatorische Pflicht zur Sanktionierung nicht mehr. Hinzu kommt, so das Rechtsgutachten, dass wesentliche Problempunkte im Umgang mit möglichen Fällen sexuellen Missbrauchs durch die Kleriker auch „in einem unklaren Normgefüge, einem fehlenden Bewusstsein von der Notwendigkeit der Rechtsbefolgung und einer massiven Rechtsunkenntnis der Verantwortungsträger“ lagen (Gercke und Stirner 2021, S. 24).

Die Verschleppung der Verfahren: In diesem Wirrwarr verschiedener Regeln und rechtlicher Unklarheiten war die oberste Behörde, die Glaubenskongregation, wenig hilfreich. Nach erfolgter Meldung nach Rom war sie „Herrin des Verfahrens“ und sollte über die nächsten Schritte entscheiden (Gercke et al. 2021, S. 300). Aber in den wenigen Fällen, in denen Missbrauchsvorwürfe nach Rom gemeldet wurden, war das Ergebnis nach dem Empfinden der Verantwortungsträger vielfach ernüchternd. Oftmals habe die Glaubenskongregation trotz ihrer Kompetenz die Verjährung nicht außer Kraft gesetzt oder jedenfalls unangemessen milde geurteilt. Ausweislich der Befragungen, so das Rechtsgutachten, stand zum Teil der Eindruck im Raum, die Glaubenskongregation käme angesichts der Vielzahl an gemeldeten Fällen in der Bearbeitung „nicht hinterher“, sodass es nicht sinnvoll erschien, jeden Fall dorthin zu melden (Gercke et al. 2021, S. 283). Obwohl das Gutachten auch nach Kirchenrecht eine Pflicht zur Meldung konstatiert, kam es regelmäßig aufgrund der Untätigkeit der oberen Behörden, so die Aussagen der verantwortlichen Führungskräfte.

Die organisierte Unzuständigkeit: Auf Basis dieser Zurückhaltung entstand ein Kompetenz- und Zuständigkeitswirrwarr, in dem sich niemand offenbar so richtig zuständig fühlte oder zuständig sein wollte. Auch nach Inkrafttreten neuer Normen spielte die Meldepflicht an die Glaubenskongregation lange keine Rolle in der Praxis des Erzbistums Köln. „Hinsichtlich dieser Pflicht – wie im Übrigen auch hinsichtlich der Pflicht zur Einleitung einer Voruntersuchung – herrschte lange Zeit ein allgemeines ‚Gefühl der Unzuständigkeit‘“ (Gercke et al. 2021, S. 282). Das ist ein bekanntes Phänomen bürokratischer Organisationen: Für unklar definierte Bereiche fühlt sich einfach niemand zuständig bzw. alle wollen sich einer Zuweisung von Zuständigkeit entziehen.

Die fehlende Führung: Entsprechend war auch der „tone from the top“ nicht klar und zielführend genug, um Pflichtverletzungen im Umgang mit den Missbrauchsvorwürfen zu vermeiden. So steht im Rechtsgutachten sehr klar: „Die Gutachter mussten im Rahmen der Anhörungen feststellen, dass sich Generalvikar und Erzbischof über ihre Pflicht zur Meldung nach Rom nicht immer im Klaren waren“ (Gercke et al. 2021, S. 295). Und weiter: „Die Gutachter erfuhren im Rahmen der Anhörungen, dass sich die Verantwortungsträger die Frage nach einer Pflicht zur Sanktionierung des missbilligten Verhaltens nicht zwingend stellten. Handlungsleitende Motive bei der Behandlung von Fällen sexuellen Missbrauchs war insbesondere die Prävention und die Lösung der Personalfrage (‚Was machen wir mit dem Beschuldigten?‘)“ (Gercke et al. 2021, S. 301). Mehr muss man dazu nicht sagen.

Das Durchwursteln: Das nicht kodifizierte Disziplinar- oder Dienstrecht eröffnete offensichtlich einen großen Handlungsspielraum, welche das Führungspersonal im Sinne der Profession nach eigenem Ermessen nutzte, ohne regelmäßig die strafrechtliche Seite mit zu beachten. Aus diesem „Pool“ an Handlungsmöglichkeiten schöpfte der Erzbischof, so das Gutachten, meist ohne Anbindung an konkrete Normen.

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Organisationsversagen

Das Gutachten spricht im juristischen Sinne zurecht von einem Organisationsversagen: Meist liege ein Organisationsverschulden vor, weil schlechte Organisationsstrukturen aufgrund mangelnder Kontrollmaßnahmen nicht entdeckt oder aber auf erkannte Defizite nicht reagiert wird. Erst recht bestehe ein Organisationsverschulden, wenn von vornherein keine Organisationsstrukturen geschaffen werden, um eine bestimmte Pflicht zu erfüllen (Gercke et al. 2021, S. 330).

Im soziologischen Sinne lässt sich hier nicht nur Organisationsversagen, sondern auch ein Effekt bürokratischer Organisationen erkennen: Sie führen immer wieder zu den gleichen Pathologien, und oft fehlen die Mittel, Abhilfe zu schaffen. Dass dies auch bei der katholischen Kirche und nicht zufällig in diesem Feld des Missbrauchs so war, ist tragisch. Es war aber eine Katastrophe mit Ansage und die Kirche tut gut daran, auf Wege zu sinnen, wie sie diesen Krankheiten zukünftig Abhilfe schaffen kann. Nur Personal auszutauschen, was gleichwohl notwendig ist, genügt dafür nicht.

Zu dem eingangs beschriebenen Fall der beiden Jungen stellen die Gutachter zum Abschluss folgendes fest: „Hinsichtlich der ab 1992 eingegangenen Meldungen ist Erzbischof Dr. Meisner ein pflichtwidriges Verhalten insoweit anzulasten, als er hinsichtlich der gemeldeten Auflagenverstöße keine Aufklärungsbemühungen entfaltete und in der Folge keine Maßnahmen ergriff, diese zukünftig zu unterbinden. Insoweit verstieß er gegen seine Pflicht, eine potenzielle weitere Gefahr für Minderjährige abzuwehren. […] Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor dem Beschuldigten die Verantwortlichen offenbar nach wie vor für notwendig erachteten – andernfalls hätte Erzbischof Dr. Meisner die Auflagen aus 1992 im Jahr 1993 nicht wiederholt – waren ausweislich der eingegangenen Meldungen weiterhin im Einwirkungsbereich des Beschuldigten. Dabei wäre es möglich gewesen, härtere Maßnahmen zu ergreifen“ (Gercke et al. 2021, S. 347f.).

Quellen: 

Dreßing, Harald et al. (2018). Forschungsbericht: Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Zugegriffen am 25.03.2021.

Gercke, Björn et al. (2021). Gutachten: Pflichtverletzungen von Diözesanverantwortlichen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und Schutzbefohlenen durch Kleriker oder sonstige pastorale Mitarbeitende des Erzbistums Köln im Zeitraum von 1975 bis 2018. Verantwortlichkeiten, Ursachen und Handlungsempfehlungen. Zugegriffen am 25.03.2021.

Gercke, Björn & Stirner, Kerstin (2021). Vortrag zum Gutachten: Pflichtverletzungen von Diözesanverantwortlichen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und Schutzbefohlenen durch Kleriker oder sonstige pastorale Mitarbeitende des Erzbistums Köln im Zeitraum von 1975 bis 2018. Verantwortlichkeiten, Ursachen und Handlungsempfehlungen. Zugegriffen am 25.03.2021.

Vatikan (2019). Ansprache von Papst Franziskus am Ende der eucharistischen Konzelebration. Zugegriffen am 25.03.2021.

Weiterführende Literatur: 

de Cuveland, Celina (2021). Missbrauch in Köln: „Kirche soll Aufarbeitung aus der Hand geben“. WDR (23.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.

Deckers, Daniel & Jansen, Thomas (2021). Die Kirche, der Missbrauch und kein Ende in Sicht. FAZ (18.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.

Geyer, Christian (2021). Notizen erlaubt, Zitate verboten. FAZ (25.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.

Kleinjung, Tilmann (2021). Verbrecher – nicht „Brüder im Nebel“. Tageschau.de (18.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.

Prantl, Heribert (2021). Eine gotteslästerliche Verklärung des Missbrauchs. Süddeutsche Zeitung (21.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.

Vatican News (2021). Deutschland: Missbrauchs-Gutachten in Köln einsehbar. Zugegriffen am 25.03.2021.

Zeit Online (2021). Es herrscht ein Klima der Angst. Zeit Online (17.03.2021). Zugegriffen am 25.03.2021.


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Markus Pohlmann (26. März 2021). Wenn die Kirche als Organisation versagt – Zum Umgang mit Missbrauchsvorwürfen im Erzbistum Köln. Organizational Crime Stories. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/phfc


2 Gedanken zu „Wenn die Kirche als Organisation versagt – Zum Umgang mit Missbrauchsvorwürfen im Erzbistum Köln“

  1. Lieber Markus, liebe Frau Höly,

    Euer Kommentar “Wenn die Kirche als Organisation versagt” hat mir gut gefallen!

    Viele Grüße
    Thomas Schwinn

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