von Maria Eugenia Trombini und Markus Pohlmann
Ob Schokolade, Bonbons oder Getränke und Sweetener für Kaffee – Produkte mit Stevia gehören zu unserem Alltag. Auch Coca-Cola Life und Lipton Ice Tea Green nutzen molekular nachgebaute Stevia-Zusätze. Der belgische Schokoladenhersteller Cavalier und der Schweizer Bonbon-Fabrikant Ricola haben ebenfalls mit Stevia gesüßte Produkte auf den Markt gebracht. Zuckerfrei oder kalorienfrei sind die Zusätze auf den Etiketten, die viele von uns in Bann ziehen. Es ist das Versprechen einer schönen neuen Welt – süß essen ohne Kalorien, ohne Karies oder einen Herzinfarkt zu bekommen. Der wissenschaftliche Fortschritt und die großen Nahrungsmittelkonzerne machen es möglich. Und die medizinischen Studien sind fast alle positiv: Das pflanzliche Stevia beuge Diabetes vor und kann bei Diabetes eingenommen werden. Es ist ebenfalls gut im Falle von Karies oder kardiovaskulären Erkrankungen. Und die Liste der positiven Effekte ist noch um einiges länger. Ist Naschen ohne schlechtes Gewissen heute also tatsächlich möglich?
Der Markt für Stevia
Cargill ist der weltweit größte Nahrungsmittelkonzern und das größte Privatunternehmen der USA. Im November 2019 startete das Unternehmen die kommerzielle Produktion von Eversweet, dem “Stevia-Süßstoff der nächsten Generation”. Zusammen mit dem niederländischen Nahrungsmittelgiganten Royal DSM gelang es Cargill nach jahrelangen Bemühungen, die molekularbiologische Struktur des Steviablattes mit Unterstützung durch die Schweizer Biotech-Firma Evolva zu entschlüsseln. Erst durch den Einsatz von Gentechnik wurde die Herstellung des Süßungsmittels möglich gemacht. Die Fermentationsanlage, eine 10.000 Quadratmeter große Erweiterung des Cargill-Werks in Nebraska, kostete 50 Millionen Dollar. Das ist eine bescheidene Summe, angesichts des Gewinns, der zu erwarten ist, wenn die mehr als 300 Lebensmittel und Getränke, in denen die Substanz getestet wird, in den Verkaufsregalen stehen. Die Zahlen für den globalen Steviamarkt begeistern jeden, der in dieser Branche tätig ist: Bis 2025 wird ein Marktwert von 940,4 Millionen US-Dollar erwartet.[1]
Die Geschichte von Stevia
Um die Beliebtheit der Pflanze zu verstehen, deren Inhaltsstoffe ihre Blätter 20 bis 30 Mal süßer macht als Zucker, müssen wir in der Zeit zurückgehen. Seit vielen Jahrhunderten verwendet das Volk der Guarani, welches in der Grenzregion von Paraguay und Brasilien lebt, „Ka’he’ê“, was übersetzt so viel wie „süßes Kraut“ bedeutet. Im Jahr 1887 lernte der Schweizer Botaniker Moises Bertoni von den Guaraní und Mestizen im Nordosten Paraguays etwas über die besonderen Eigenschaften der Wildpflanze, klassifizierte sie als Mitglied der Sonnenblumenfamilie (Asteraceae) und verlieh ihr – gänzlich unbescheiden und ohne Bezug auf die Einheimischen – die wissenschaftlichen Bezeichnung: stevia rebaudiana Bertoni. Während im 19. Jahrhundert der Rohstoffexport aus dem südlichen Teil der Erdhalbkugel eher gering war, so wurde im 20. Jahrhundert mit dem wachsenden Rohstoffhandel der offene Zugang zu den genetischen Ressourcen u.a. der Guarani in Frage gestellt. Denn die ehemaligen Kolonien, welche eine große Pflanzenvielfalt aufwiesen, erkannten, dass nicht sie, sondern zumeist ausländische Konzerne von ihren biologischen Ressourcen profitierten. Die Ausbeutung ihrer biologischen Ressourcen ging – nun ganz postkolonial – trotzdem weiter. Erst spät setzte eine politische Gegenwehr ein.
Der Schutz von Biodiversität und geistigem Eigentum
Auf der Konferenz von Rio über Umwelt und Entwicklung im Jahr 1993 einigten sich die Mitglieder der Vereinten Nationen auf die, einem Rechtsakt, der jedem Staat souveräne Rechte über seine genetischen Ressourcen einräumt. Wer jetzt Zugang zu den Ressourcen der Agrobiodiversität haben wollte, musste die jeweilige Regierung zu Rate ziehen und einen Vertrag mit den „Hütern“ des damit verbundenen Wissens abschließen, der einen fairen und gerechten Vorteilsausgleich vorsieht. Um die bisher unzureichende Umsetzung der Convention auf nationaler Ebene zu beheben, verabschiedeten die Vertragsstaaten 2010 dann das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die faire und gerechte Aufteilung der aus ihrer Nutzung resultierenden Gewinne (Access and Benefit Sharing, ABS). Demnach unterliegt der Zugang zu Ressourcen der vorherigen „Zustimmung nach Inkenntnissetzung“ und die gemeinsame Nutzung unterliegt „einvernehmlich festgelegten Bedingungen“. Diese können sowohl monetäre (d.h. Lizenzgebühren und gemeinsames Eigentum an geistigen Eigentumsrechten) als auch nicht-monetäre (Forschung, Ausbildung, Technologietransfer) Formen beinhalten, wenn die einheimischen oder lokalen Gemeinschaften, die über das traditionelle Wissen verfügen, dies entsprechend entscheiden. Doch damit endeten die Probleme nicht, sondern fingen erst richtig an. Denn das süße Leben der „Biopiraten“ wird bis heute davon kaum beeinträchtigt.
Die Schlupflöcher
Denn der rechtliche Rahmen der Convention wird selten genug eingehalten und noch seltener sind Klagen dagegen erfolgreich.[2] Zugleich gehören die USA beispielsweise auf der Seite der Nutzerländer gar nicht zu den Vertragsparteien der Convention. In Deutschland ist im Juli 2016 ein nationales Gesetz zur Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 511/2014 und zur Anpassung des Patentgesetzes und des Umweltauditgesetzes gemäß dem Nagoya-Protokoll in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass die Durchsetzung der ABS-Bestimmungen (Access and Benefit Sharing) unter der Federführung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) erfolgt. Aber eine Verletzung der Vorgaben stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die nur mit einem für Konzerne geringen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zwar könnte darüber hinaus kann das vorhandene biologische Material beschlagnahmt und die weitere Nutzung untersagt werden. Aber Nahrungsmittelkonzerne nutzen häufig nicht die Pflanzen, sondern ihre Produkte basieren auf dem chemischen Nachbau derer Moleküle. Damit ist der Schutz des „geistigen Eigentums“ ungleich schwerer vollziehbar.
Ein weiteres Schlupfloch besteht darin, dass die EU-Verordnung die Verpflichtungen auf biologische Ressourcen beschränkt, die erst nach der Ratifizierung des Nagoya-Protokolls sowohl durch die EU als auch durch das Herkunftsland physisch in den Herkunftsländern zugänglich gemacht wurden. Und das trifft für Stevia in der Regel nicht zu. Die schweizerische Nagoya-Verordnung ermutigt daher die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig in ausgewogener und gerechter Weise zu teilen. Es [das Bundesamt für Umwelt] setzt sich dafür ein, dass die Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden.“ [3] Im Gegensatz dazu wird in der bestehenden nationalen Gesetzgebung der Anbieterländer (z.B. in Brasilien) die Ansicht vertreten, dass die Nutzung einer genetischen Ressource Verpflichtungen auslöst und nicht der Erwerb, unabhängig davon, wo und wann der physische Zugang stattgefunden hat.
Lockere Regulierungen und die Umgehungsstrategien der Konzerne
Damit sind die Regulierungen widersprüchlich, in Europa und der Schweiz sanftmütig und voller großzügiger Schlupflöcher. Auf der institutionellen Ebene sind daher alle Voraussetzungen gegeben, die Zuweisung von Verantwortung für das geistige Eigentum der Guarani zu umgehen und zugleich aber dem gewachsenen normativen Druck mit einem Verweis auf ein in Zukunft mögliches Entgegenkommen zu begegnen. Wie auch immer ernst gemeint diese benefit-sharing-Bekundungen sein mögen, von denen es derzeit viele gibt: Entsprechende Verträge mit den Guarani sind derzeit jedenfalls noch keine zustande gekommen. So konstatiert die Universität Hohenheim in einem Report 2016 „neither the Guarani (Paî Tavyterâ and Kaiowa), who discovered Stevia’s sweetening properties, nor Paraguay or Brazil, the countries of origin of the plant, are receiving a fair and equitable share of the benefits arising from the commercialization of steviol glycosides“ . Ganz im Gegenteil melden Konzerne wie Cargill Patente für ihre künstlich hergestellten Steviaglykoside an und behaupten zugleich gegenüber den Verbrauchern ihre Natürlichkeit – gleichwohl ohne den Guarani entgegenzukommen. Selbst nach der Zahlung von 6,1 Millionen US-Dollar wegen der falschen Kennzeichnung ihres Sweeteners bestand das Unternehmen weiterhin auf den natürlichen Ursprung seines Produktes.[4] Auch eine zweite Zivilklage mit einer Strafzahlung von 1,65 Millionen US-Dollar wegen Irreführung der Verbraucher im Zusammenhang mit PureVia (einem anderen Süßstoff, der gereinigtes Stevia-Extrakt statt der natürlichen Pflanze enthält) änderte daran nichts.
Was können wir tun?
Aber natürlich sind auch die Guarani überfordert, sich in der Welt der Vereinbarungen, Rechtsregeln mit Schlupflöchern und der Großkonzerne zurecht zu finden. Dazu fehlt ihnen ganz grundlegend bereits eine kollektive Organisationsform, um ihre Ansprüche konsentiert zu formulieren. Daher übernehmen dies internationale NGOs, wenn auch bislang ohne großen Erfolg. Ein Beispiel aber, dass gerade das internationale Patentsystem hier einen korrigierenden Einfluss entfalten könnte, ist die Kontroverse um Teff – einem Getreide, das die in Äthiopien seit mehr als 3.000 Jahren angebaut wird und ein zentrales Lebensmittel der nationalen Küche des Landes darstellt (GIZ, 2008). Im Jahr 2019 wurden die von zwei niederländischen Unternehmen beanspruchten geistigen Eigentumsrechte an diesem inzwischen als „kosmopolitisches Superfood“ bezeichnetem Getreide in einem Rechtsstreit aufgrund des Mangels an eigenen Innovationen immerhin für ungültig erklärt.[5]
Aber wie kann man die Chancen erhöhen, dass der rechtliche Rahmen der Convention eingehalten wird? Sicherlich bedarf es internationaler Zusammenarbeit, aber die Sanktionierung devianten, unverantwortlichen Handelns der Konzerne hängt von Verfahren auf nationaler Ebene ab: von der Verabschiedung von Gesetzen, die den illegalen Umgang mit genetischen Ressourcen als Straftatbestand verhindern und verfolgen, bis zur Überprüfung, ob das Patentrecht mit den geltenden Bestimmungen gegen Biopiraterie konform ist.
Aber dies ist noch ein weiter Weg, den uns auch Stevia nicht hinreichend versüßen wird. Gerade weil Stevia uns ansonsten ohne schlechtes Gewissen naschen lässt, sollten wir den Guarani und ihrem geistigen Eigentum Respekt zollen und dafür Sorge tragen, dass auch die Konzerne sich tatsächlich für Ihr Wohlergehen engagieren.
Quellen:
[1] Bloomberg (2019). Global stevia market to witness a CAGR of 8.2 % during 2019-2025.
[2] Carmeliet, Tine & Eveline Van Keymeulen (2019). The Nagoya Protocol five years into play: key points of attention when working with genetic resources.
[3] Der Schweizerische Bundesrat (2015). Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.
[4] Watson, Elaine (2014). Settlement fund in stevia deceptive marketing lawsuit alleging Truvia is not ‘natural’ rises to $6.1m. FoodNavigator.
[5] Schemm, Paul (2019). How Ethiopia got its grain back. Washington Post.
ALS, Stellungnahme Nr. 2019/22. Journal of Consumer Protection and Food Safety (2019).
Chen, C. , Gilmore, M., 2015. Biocultural Rights: A New Paradigm for Protecting Natural and Cultural Resources of Indigenous Communities.The International Indigenous Policy Journal, 6(3).
Deazley, R. 2004. On the origin of the right to copy: Charting the movement of copyright law in eighteenth-century Britain (1695-1775). Oxford: Hart Publishing.
GIZ, 2008. Utilising biodiversity-cui bono? The case of stevia, the sweetener of the Guaraní people. Issue Papers: People, Food and Biodiversity.
OLG Karlsruhe, 2013. Beschluss, vom 31.10.2013 – 4 U 117/13.
OLG Rostock, Beschluss vom 05.09.2014 – 2 U 9/14.
Public Eye (2015), Der bitter-süsse Geschmack von Stevia.
Rabitz, F., 2015. Biopiracy after the Nagoya Protocol: Problem Structure, Regime Design and Implementation Challenges. Brazilian Political Science Review, 9(2), 30-53.
Sirakaya A. Balanced Options for Access and Benefit-Sharing: Stakeholder Insights on Provider Country Legislation. Front. Plant Sci., 01 October 2019.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Markus Pohlmann (30. Januar 2020). Stevia und das süße Leben der “Biopiraten”. Organizational Crime Stories. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/phes